AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma Schnitzhofer Klaus-Johann, A-4824 Gosau, Vordertalstraße 72

 1) Geltung

1.1. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“). Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB.

1.2. Kunden im Sinne unserer AGB sind ausschließlich Unternehmer gemäß § 1 KSchG. 1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

 2) Rechtswirksamkeit von Kaufverträgen

2.1. Mit dem Kaufantrag erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Die Firma Schnitzhofer  wird die Entgegennahme des Kaufantrags mit seiner Unterschrift am Kaufantrag bestätigen (Entgegennahmebestätigung). Die Firma Schnitzhofer  fungiert insoweit als Erklärungsbote des Kunden. Diese Entgegennahmebestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme des Kaufantrags dar. Ein Kaufvertrag kommt erst rechtwirksam zustande, wenn die Annahme des Kaufantrages des Kunden durch uns erfolgt.

2.2. Der Kaufantrag des Kunden kann von uns innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen in unserer zentralen Bestellannahme angenommen werden. Wir sind berechtigt, den Kaufantrag – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – abzulehnen.

2.3. Der Kaufantrag des Kunden gilt als durch uns angenommen, wenn von uns nicht innerhalb der oben angeführten Bindungsfrist des Kaufantrages (2.2.) ausdrücklich erklärt wird, den Kaufantrag nicht anzunehmen.

3) Reparaturaufträge

3.1. Muss im Zuge eines Reparaturauftrages festgestellt werden, dass weitere Aufwendungen (z.B. Ersatzteile) unbedingt erforderlich sind. Die zu einer Kostenerhöhung im Ausmaß von mehr als 10 % führen, so werden wir den Kunden davon unverzüglich verständigen. Handelt es sich um eine unvermeidliche Kostenerhöhung von bis zu 10 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

3.2. Werden vom Kunden nur provisorische oder unvollständige Reparaturen begehrt, wird von uns hierfür keine Haftung übernommen.

3.3. Werden vom Kunden gebrauchte oder neue Teile beigestellt und eingebaut, übernehmen wir für die Qualität, insbesondere für die Funktionsfähigkeit, dieser Teile keine Haftung.

3.4. Gewährleistungs- oder Kulanzreparaturen sind ausschließlich von uns durchzuführen.

 4) Unsicherheitseinrede / Zahlungsschwierigkeiten

Sollten wir im Zuge der Abwicklung des Vertrages erkennen, dass sich der Kunde in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder sonst schlechte Vermögensverhältnisse aufweist, sind wir berechtigt, die Unsicherheitseinrede zu erheben und eine Lieferung bzw. Leistung davon abhängig zu machen, dass der Kunde eine abstrakte Bankgarantie einer österreichischen Bank über den vertraglich vereinbarten Wert der Lieferung/Leistung beibringt oder im Voraus ausreichende Zahlungen leistet.

5) Storno/Rücktritt/Stornogebühr

Verträge können vom Kunden nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung storniert werden. Für den Fall eines von uns akzeptierten Stornos ist der Kunde verpflichtet, uns 10% der Auftragssumme als Stornogebühr zu bezahlen (Reugeld). Diese Stornogebühr unterliegt nicht der richterlichen Mäßigung. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens ist ausgeschlossen.

 6) Preise

6.1. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, in Euro und zuzüglich gesetzlicher USt. und EXW gemäß Incoterms 2010 des von uns mit der Lieferung beauftragten Lagers/Werkes. Bei Vertragsabschluss mit Offenlassen der Preise werden die am Tag unserer Leistung geltenden Listenpreise verrechnet.

6.2. Ein Irrtum unsererseits betreffend die Preise darf ohne weiteres von uns einseitig korrigiert werden, wenn er rechtzeitig aufgeklärt wurde, wenn er dem Kunden aus den Umständen offenbar auffallen musste, wenn er vom Kunden veranlasst wurde oder wenn es sich um einen gemeinsamen Irrtum handelt.

6.3. Wird bei der Auslieferung die vereinbarte Zahlungsbedingung „Bar bei Übernahme“ nicht eingehalten und der Kaufgegenstand daher nicht übergeben, werden dem Kunden die Kosten für eine weitere Anfahrt verrechnet.

6.4. Die Preise für Werkstattarbeiten werden nicht mit Stundensätzen, sondern mit Arbeitswerten (AW) abgerechnet. Dieser Abrechnungsmodus ist exakter, da nicht volle Stunden berücksichtigt werden, sondern die AW für kleinere Zeiteinheiten stehen. 12 AW = 1 h (5 min à AW)

6.5. Für vom Auftraggeber angeordnete Nacht-, Sonn- oder Feiertagsstunden werden erhöhte Stundensätze verrechnet. Für Normalstunden von Montag bis Freitag ab 18 Uhr wird ein Aufschlag von 50% je Stunde verrechnet. Für Sonn- oder Feiertagsstunden wird ein Aufschlag von 100% je Stunde verrechnet.

6.6. Für Anfahrtkosten werden € 25,00 excl. in Rechnung gestellt.

7) Zahlungsbedingungen / Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

7.1. Alle Zahlungen haben spesenfrei und ohne Abzug zu erfolgen. Unberechtigte Abzüge wie z.B. Skonto werden ausnahmslos rückgefordert. Rechnungsabzüge aufgrund von durch den Kunden ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung beauftragte Arbeiten anderer Firmen werden von uns nicht anerkannt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

7.2. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur dann und insoweit zu, als Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Der Kunde ist nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt.

7.3. Bei Zahlungsverzug gelten Zinsen gemäß §456 UGB vereinbart. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 5,00 soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.

 8) Eigentumsvorbehalt

Die von uns übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt, sind wir zur Freigabe eines entsprechenden Teils der Sicherungsrechte auf Verlangen des Kunden verpflichtet.

9) Lieferungen/Leistungen, Leistungsfristen/-termine

9.1. Unsere Lieferungen/Leistungen erfolgen nach Maßgabe unserer Liefer- bzw. Leistungsmöglichkeiten. Insbesondere erfolgt der Vertragsabschluss unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Leistung wird der Kunde binnen angemessener Frist informiert. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird gegebenenfalls zurückerstattet.

9.2. In den Vertragsunterlagen geben wir die voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine unverbindlich an. Nach Ablauf der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine kommen wir in Leistungsverzug, sobald uns die einschreibebriefliche Mahnung des Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, welche mindestens 20% der vereinbarten Leistungsfrist betragen muss, nachweislich zugegangen ist. Vor allem bei Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass wir bereits hergestellte Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden können. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die Abklärung aller baulichen, rechtlichen, technischen und kommerziellen Fragen, sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht, nicht vollständig und/oder nicht gehörig erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten.

 9.3. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie z.B. Fälle höherer Gewalt, eintreten, die die Einhaltung der voraussichtlichen Leistungsfristen/-termine behindern, verlängern bzw. erstrecken sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Lieferanten.

 10) Gewährleistung (Mängelhaftung)

10.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. Für gebrauchte Gegenstände ist jede Gewährleistung unsererseits ausgeschlossen.

10.2. Wir sind ausschließlich verpflichtet, einen die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.

10.3. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass der beanstandete Gegenstand in unverändertem Zustand belassen wird, widrigenfalls jegliche Gewährleistung ausgeschlossen ist, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung bzw. Entdecken müssen schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen.

10.4. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

10.5. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus Nichtbeachtung der Bedienungs- und/oder Betriebsvorschriften, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. fehlerhafter Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen.

10.6. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt oder der Kunde die vorgeschriebenen technischen Überprüfungen (z.B. Pflicht-Service) nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht durchführen lässt.

10.7. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 10. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

11) Haftung und Haftungsbeschränkung

11.1. In Fällen leichter und schlicht grober Fahrlässigkeit ist eine Haftung unsererseits und die unserer Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Vertrags-/Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder um Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden handelt. Das Vorliegen von krass grobem Verschulden hat stets der Geschädigte zu beweisen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Leute.

11.2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden aus Gefahren resultiert, die weder für das Rechtsverhältnis typisch sind noch nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles vorhersehbar waren.

 11.3. Alle dem Grunde nach gegen uns bestehenden Haftungsansprüche sind der Höhe nach mit dem Nettowert des einzelnen, allenfalls einen Haftungsanspruch begründenden Leistungsgegenstands oder mit der tatsächlichen Deckung durch eine allenfalls von uns abgeschlossene Versicherung, je nachdem welcher Betrag höher ist, begrenzt.

11.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben.

11.5. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Haftung in diesem Punkt 11. abschließend geregelt. Jede weitergehende Haftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

12) Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

12.1. Erfüllungsort für unsere vertraglichen Verpflichtungen ist am Ort des von uns mit der Leistung beauftragten Lagers/Werkes. Erfüllungsort für alle Pflichten des Kunden ist A-4824 Gosau, Vordertalstraße 72.

12.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen uns und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird das für A-4824 Gosau örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

12.3. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Das UN-Kaufrecht und die Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sind ausgeschlossen.

13) Salvatorische Klausel Sollte eine Vertragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, gilt die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommende, zulässige Bestimmung als vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem im Vertrag normierten Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung und Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Gültigkeit des restlichen Vertrages wird dadurch nicht berührt. Entsprechendes gilt im Fall einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke.